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Erbrecht

Erbrecht: Pflichtteilsrecht

Der Gesetzgeber hat dem Erbrecht von Abkömmlingen und Ehegatten eine sehr starke Bedeutung zugemessen. Kraft Gesetzes besteht ein Erbrecht, welches aber durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.

Ist ein Kind oder ein Ehegatte in dieser Weise enterbt worden, so stehen ihm Pflichtteilsansprüche zu. Pflichtteilsansprüche richten sich gegen den Erben. Die Höhe von Pflichtteilsansprüchen entspricht der Hälfte des Wertes dessen, was der enterbte Angehörige kraft Gesetzes geerbt hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre.

Zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches steht dem Enterbten ein Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses gegen den Erben zu, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Häufig wird von Erblassern versucht Pflichtteilsansprüche dadurch zu umgehen, dass Schenkungen schon zu Lebzeiten gemacht werden, die dann den Wert des Vermögens und damit auch die Pflichtteilsansprüche vermindern. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, stehen dem Pflichtteilsberechtigten möglicherweise Ergänzungsansprüche zu, soweit die Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode des Verstorbenen erfolgt sind.

Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


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