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Notariat: Vorsorgevollmacht

Im Alter werden wir alle mehr oder weniger hilfebedürftig. Auch eine psychische Krankheit oder Behinderung kann zur Hilfsbedürftigkeit führen.

Zur Vorbeugung einer solchen hilflosen Situation kann jeder geschäftsfähige Volljährige eine Vertrauensperson bevollmächtigen dann für ihn zu handeln, und seine Wünsche gegenüber Behörden, Ärzten etc. durchzusetzen.

Die Vollmacht kann sehr weitreichend sein (Generalvollmacht). Insbesondere kann der Bevollmächtigte befugt werden einzelne medizinische Behandlungen anzuordnen oder abzulehnen.

Eine Vorsorgevollmacht kann erstellt oder widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Der Vollmachtgeber muss den Inhalt der Vollmacht im Einzelnen verstehen und wollen. Da allein die Unterschrift unter der Vollmacht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers noch nicht attestiert, werden Altersvorsorgevollmachten gern notariell beurkundet.

Die Vorsorgevollmacht ist ein Stück Privatautonomie und Selbstbestimmung. Sie kann – soweit Sie ausreichend konkret und umfassend gestaltet ist – eine gerichtlich angeordnete Betreuung überflüssig machen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann damit jeder selbst bestimmen von wem er im Falle von Alter oder Krankheit betreut werden will.

Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Beratung durch einen Notar nicht ersetzen.


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