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Erbrecht

Erbrecht: Erbschaftsteuer

Erbschaften und lebzeitige Schenkungen lösen Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus, wenn gewisse Freibeträge überschritten sind. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Verstorbenen.

Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist ein prozentualer Anteil am Wert des Geerbten. Auch die Höhe des prozentualen Anteils richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen mit dem Erben.

Um den Anfall von Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern gibt es verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Je nach Verwandtschafts- und Vermögenssituation können sehr unterschiedliche lebzeitige und testamentarische Gestaltungsvarianten in Betracht gezogen werden.

Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


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