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Erbrecht

Erbrecht: Erbschein

Nach dem Tode eines Familienangehörigen werden die Erben zwar Eigentümer aller Vermögenswerte des Verstorbenen. Allerdings sind diese nicht für jedermann von vornherein erkennbar.

Die Eigentumsverhältnisse in Grundbüchern müssen geändert werden, die Kontoberechtigung bei Bankkonten muss nachgewiesen werden etc.

Soweit bereits ein notarielles Testament besteht, stellt dieses häufig allein schon einen ausreichenden Nachweis der Erbverhältnisse dar, so dass häufig insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt kein weiterer Nachweis erfolgen muss.

Sollte aber kein notariell beurkundetes Testament vorliegen, kann nur ein Erbschein die Erbfolge dokumentieren. Diesen Erbscheinantrag beurkundet ein Notar. Das zuständige Nachlassgericht erlässt sodann daraufhin einen Erbschein, mit dem sich die Erben als Erben ausweisen können.

Auf der Grundlage dieses Erbscheines können dann beim Grundbuchamt die Eigentumsverhältnisse korrigiert werden, und erkennen Banken die Erben als neue Kontoinhaber an.

Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


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