Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn diese zerrüttet ist (Zerrüttungsprinzip). Eine Zerrüttung der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und beide Eheleute geschieden werden wollen. Das Trennungsjahr kann nur dann abgekürzt werden, wenn einem Ehegatten das Festhalten an der Ehe aus Gründen nicht zugemutet werden kann, die in der Person des anderen Ehegatten liegen. Beispielsweise kann dieses der Fall sein, wenn der andere Ehegatte bereits in einer neuen Beziehung lebt oder sogar ein Kind aus der neuen Beziehung erwartet.
Wenn nach Ablauf des Trennungsjahres einer der Ehegatten zwar geschieden werden will, der andere Ehegatte aber mit der Ehescheidung nicht einverstanden ist, so muss der scheidungswillige Ehegatte die Zerrüttung der Ehe nachweisen. Erst nach Ablauf von drei Trennungsjahren wird die Ehe auch ohne diesen Nachweis geschieden, weil die Ehe dann als zerrüttet gilt.
Das Scheidungsverfahren muss durch einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Für den anderen Ehegatten besteht zwar kein Anwaltszwang. Sollte es aber Streitigkeiten zwischen den Eheleuten wegen der Scheidungsfolgen geben, so ist immer die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts zu empfehlen. Ein Scheidungsanwalt darf immer nur die Interessen eines Mandanten vertreten. Er darf daher den anderen Ehegatten nicht anwaltlich vertreten oder beraten.
Mit dem Scheidungsverfahren wird – soweit die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat – der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund mit geregelt. Auch Streitigkeiten der Eheleute über Scheidungsfolgen (z. B. Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt etc.) können im Scheidungsverbund mit geregelt werden.
Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht nicht ersetzen.
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