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Familienrecht

Familienrecht: Trennungsunterhalt

Eheleute sind verpflichtet sich entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse wirtschaftlich zu unterstützen. Bis zur Rechtskraft einer Scheidung ist der wirtschaftlich besser gestellte Ehegatte daher verpflichtet dem getrennt lebenden Ehegatte Unterhalt zu zahlen.

Von der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nur dann befreit, wenn er durch die Unterhaltszahlungen in seiner eigenen Existenz gefährdet wäre.

Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen geht die Rechtsprechung während des ersten Jahres nach der Trennung der Eheleute davon aus, dass die berufliche Situation beider Eheleute beibehalten wird.

Damit ist zum Beispiel eine Ehefrau, die während des Zusammenlebens nicht berufstätig war, auch während des ersten Trennungsjahres unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet eine Berufstätigkeit aufzunehmen.

Nach Ablauf des Trennungsjahres betrachtet die Rechtsprechung die Ehe dann aber als endgültig gescheitert, so dass dann die nicht berufstätige Ehefrau verpflichtet ist eine angemessene Berufstätigkeit aufzunehmen. Welche Tätigkeit angemessen ist muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Höhe des Trennungsunterhalts hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute ab. Wegen der sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in Deutschland lassen sich die im Einzelfall zu zahlenden Unterhaltsbeträge aber nicht ohne detaillierte Berechnung vorhersagen. Um eine solche Berechnung durchführen zu können, benötigt ihr Rechtsanwalt von beiden Ehegatten u. a. folgende Unterlagen:


Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht nicht ersetzen.


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