Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Jetzt anrufen.  Bei Google Maps 
Familienrecht

Familienrecht: Versorgungsausgleich

Anlässlich einer Ehescheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Eheleute ausgeglichen. Das Familiengericht sendet hierzu gleich nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens beiden Parteien über ihre Rechtsanwälte Formulare zu, in denen die Eheleute ihre Rentenversicherungen und Versicherungsnummern eintragen müssen. Über ihren Rechtsanwalt senden die Eheleute den ausgefüllten Fragebogen dann wieder zurück.

Das Familiengericht wiederum leitet die Daten der Eheleute an die Rentenversicherungen weiter, welche die während der Ehezeit (von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) erworbenen Rentenanwartschaften berechnen. Die Rentenversicherungen berechnen dann die von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Rentenanwartschaften, die vor der Heirat oder nach der Zustellung des Scheidungsantrages erworben werden, bleiben bei dieser Berechnung außer Betracht.

Nachdem die Berechnungen der Rentenversicherungen beim Gericht eingegangen sind, teilt das Gericht die Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte. Eine Hälfte verbleibt jedem Ehegatten, die andere Hälfte wird dem anderen Ehegatten übertragen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass beide Ehegatten unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen aus der Ehezeit gleich hohe Renten erhalten.

Zu den im Versorgungsausgleich aufzuteilenden Rentenanwartschaften gehören beispielsweise folgende Altersversorgungen:


Von der Aufteilung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Rentenanrechte mit geringfügigem Wert ausgenommen.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, wenn dieser „grob unbillig“ wäre.

Ein Versorgungsausgleich findet nur auf Antrag eines der Ehegatten statt, wenn die Ehezeit bis zu 3 Jahren gedauert hat. Sollte keiner der Ehegatten aus einer Kurzehe einen solchen Antrag stellen, wird die Ehescheidung ohne den Versorgungsausgleich durchgeführt, so dass beide Ehegatten ihre während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften behalten.

Die Eheleute können den Umfang und die Form des Versorgungsausgleichs durch übereinstimmende Vereinbarung regeln. Eine solche Regelung kann nur vor dem zuständigen Amtsgericht erfolgen oder bedarf der notariellen Beurkundung.

Eine einvernehmliche Regelung bietet sich bei folgenden Konstellationen an:


Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht nicht ersetzen.


Weitere rechtliche Themen zum Familienrecht: