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Erbrecht

Erbrecht: Testament und Erbvertrag

Mit der Schließung einer Ehe werden die Eheleute kraft Gesetzes erbberechtigt am Nachlass des anderen Ehegatten. Sind auch Kinder aus der Ehe hervorgegangen, sind auch diese gemeinsam mit dem Ehegatten erbberechtigt.

Häufig wird von Ehegatten eine Abänderung dieser gesetzlichen Situation gewünscht. Viele Ehegatten wollen sicherstellen, dass nach ihrem Tode der andere Ehegatte bis zu seinem Lebensende das gemein erwirtschaftete Vermögen allein nutzen darf und erst nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder als Erben eintreten (Berliner Testament).

Die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages ist erforderlich. Die Formulierung dieses Testaments wird gern einem kundigen Notar überlassen, um sicherzustellen, dass die gewünschte Erbfolge auch eintritt und nicht durch unjuristische Formulierungen verfehlt wird.

Besonderen Gestaltungsbedarf gibt es häufig bei Zweitehen, insbesondere bei Patchworkfamilien. Die Gestaltungswünsche der Eheleute sind aber so unterschiedlich und die rechtlichen Möglichkeiten so vielseitig, dass es den hiesigen Rahmen sprengen würden, die rechtlichen Möglichkeiten einigermaßen verständlich zu erläutern.

Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


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