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Familienrecht

Familienrecht: Zugewinnausgleich

Eheleute leben meistens im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur selten wird zwischen Eheleuten Gütertrennung vereinbart oder ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen.

Ist während einer Ehe ein Ehegatte überwiegend beruflich tätig, erwirbt er meistens mehr Vermögenswerte als der andere Ehegatte. Letzterem stehen dann nach Zustellung eines Scheidungsantrages Zugewinnausgleichsansprüche zu.

Bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen werden zwei Vermögenslagen verglichen, die Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) und die Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Heirat (Anfangsvermögen). Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehezeit erhalten hat, werden beim Anfangsvermögen hinzugerechnet.

Um Zugewinnausgleichsansprüche berechnen zu können sind daher beide Eheleute verpflichtet dem anderen Ehegatten Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt dieser Stichtage zu erteilen. Nach der Auskunftserteilung können sodann die Zugewinnausgleichsansprüche berechnet werden.

Wegen der sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnisse in Deutschland lassen sich im Einzelfall die zu zahlenden Zugewinnausgleichsbeträge nicht ohne detaillierte Berechnung vorhersagen. Um eine solche Berechnung durchführen zu können, benötigt ihr Rechtsanwalt von beiden Ehegatten Vermögensverzeichnisse, in denen vor allem folgende Angaben zum Anfangs- und zum Endvermögen enthalten sein müssen:


Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht nicht ersetzen.


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