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Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe

Für ein gerichtliches Verfahren kann das Gericht den Parteien Prozesskostenhilfe bewilligen. Voraussetzung ist, dass die Partei die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen kann, ihr Begehren Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Damit einer Person Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist das hier hinterlegte Formular von der Partei auszufüllen, mit Belegen zu versehen und zu unterschreiben. Das ausgefüllte und mit Belegen versehene Formular wird dann von dem Rechtsanwalt mit dem Klageantrag beim Gericht eingereicht.

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht, ist der Mandant davon befreit die wesentlichen Verfahrens- und Terminsgebühren seines Rechtsanwalts, die Gerichtskosten und evtl. Zeugen- oder Sachverständigenkosten zu tragen. Häufig muss der Mandant jedoch monatliche Raten an das Gericht zahlen, die das Gericht für den Einzelfall bestimmt.

Von der Prozesskostenhilfe nicht erfasst sind zum einen einzelne Auslagen des Rechtsanwalts (z. B. Fahrkosten) und im Falle eines Unterliegens die Kosten der Gegenseite, soweit das Gericht die Kosten des Verfahrens dem Mandanten auferlegt. Diese Kosten muss dann der Mandant selbst tragen.

Wenn ein Klageverfahren aussichtsreich erscheint, stellt der Rechtsanwalt vor der Einleitung des Hauptsacheverfahrens zunächst einmal in einem Vorverfahren nur einen Prozesskostenhilfeantrag, so dass das Gericht dann Gelegenheit hat, die wirtschaftlichen Voraussetzung und die Erfolgsaussicht für einen Klageantrag zu überprüfen. Erst wenn das Gericht dann die Prozesskostenhilfe bewilligt, ist das gerichtliche Hauptsacheverfahren anhängig.

Erst dann ist der Mandant von der Pflicht zur Tragung der Gebühren seines eigenen Rechtsanwalts entbunden. Bis dahin trägt der Mandant jedenfalls die Gebühren für den Prozesskostenhilfeantrag seines Rechtsanwalts. Diese sind aber geringer als die Gebühren für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens.

Verfahrenskostenhilfe

In familienrechtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt. Die Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen die Gleichen. Insbesondere kann für Scheidungsverfahren und andere familiengerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Weiter Erläuterungen zu Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe gibt es hier.

Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.