Eltern sind verpflichtet ihre Kinder zu unterhalten bis diese eine angemessene Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen haben. Kinder haben daher gegen den Elternteil, bei dem sie nicht ständig wohnen, einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Diese Alimente macht der betreuende Elternteil für minderjährige Kinder geltend.
Der Unterhalt ist in monatlichen Beträgen jeweils zum Anfang eines jeden Monats zu zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Der Mindestunterhalt entspricht dem steuerlich anerkannten sächlichen Existenzminimum eines Kindes gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz. Mit der Änderung der steuerlichen Regelung ändert sich damit auch der Mindestbedarf für minderjährige Kinder.
Bei guten Einkommensverhältnissen kann sich der zu zahlende Unterhalt entsprechend der Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils erhöhen. Die Rechtsprechung hat zur Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts die Düsseldorfer Tabelle entwickelt, die – in kleinen Abwandlungen – von allen Gerichten in Deutschland angewandt wird.
Von den Mindestunterhaltszahlungen ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil nur dann befreit, wenn ihm diese Unterhaltszahlungen nicht möglich sind, ohne seine eigene Existenz zu gefährden (notwendiger Selbstbehalt).
Der betreuende Elternteil erhält das Kindergeld für das Kind.
Wegen der sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in Deutschland lassen sich im Einzelfall die zu zahlenden Unterhaltsbeträge nicht ohne detaillierte Berechnung vorhersagen. Um eine solche Berechnung durchführen zu können, benötigt ihr Rechtsanwalt u. a. folgende Unterlagen:
die letzten 12 Lohnbescheinigungen
den letzten Einkommenssteuerbescheid
bei Selbständigen die letzten 3 Jahresabschlüsse
Mietverträge (von Mieter und Vermieter)
bei Darlehensverpflichtungen, alle Darlehensverträge und möglichst aktuelle Kontoauszüge (ggfs. vom 31.12. des Vorjahres)
Riester-Rente (ggfs. auch Kapitallebensversicherungen oder andere Geldanlagen, die als Altersversorgung dienen)
bei Immobilienbesitz auch Risikolebensversicherungen oder Restschuldversicherungen, die in die Finanzierung mit eingebunden sind
Volljährige Kinder haben den Anspruch von Ihren Eltern Unterhalt für eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu erhalten. Volljährige Kinder machen Ihre Unterhaltsansprüche selbst gegenüber den Eltern geltend.
Lebt ein volljähriges Kind während seiner Schul- oder Berufsausbildung noch bei einem Elternteil, so ist der andere Elternteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Lebt ein Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern (z.B. ein Student) sind grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Der Unterhalt ist in monatlichen Beträgen jeweils zum Anfang eines jeden Monats zu zahlen.
Die Höhe des Unterhalts wird nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Elternteile.
Das Kindergeld ist, wenn es dem Kind ausgezahlt wird auf den Unterhaltsbedarf in voller Höhe anzurechnen.
Von Unterhaltszahlungen ist ein Unterhaltspflichtiger Elternteil nur dann befreit, wenn ihm diese Unterhaltszahlungen nicht möglich sind, ohne seine eigene Existenz zu gefährden (angemessener Selbstbehalt).
Wegen der sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in Deutschland lassen sich im Einzelfall die zu zahlenden Unterhaltsbeträge nicht ohne detaillierte Berechnung vorhersagen. Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche von volljährigen Kindern benötigt Ihr Rechtsanwalt von beiden Eltern die oben im Text für minderjährige Kinder aufgelisteten Einkommensunterlagen.
Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Familienrecht nicht ersetzen.
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