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Erbrecht

Erbrecht: Erbenhaftung

Ein Erbe oder eine Erbengemeinschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Das bedeutet, dass nicht nur positives Vermögen an die Erben fällt. Die Erben haften auch für sämtliche Schuldverpflichtungen des Verstorbenen.

Weiter haften die Erben für die Beerdigungskosten, eventuelle testamentarisch ausgesprochene Vermächtnisse sowie Pflichtteilsansprüche.

Problematisch wird die Situation, wenn das Erbe nicht ausreicht um sämtliche Verpflichtungen aus dem Nachlass zu decken. Der Erbe kann zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft die Erbschaft ausschlagen. Möglicherweise hat er sich aber innerhalb dieser Frist noch keinen Überblick über den Bestand des Nachlasses verschaffen können. Er wird daher möglicherweise die Sechswochenfrist zunächst verstreichen lassen, um den Nachlass zu sondieren.

Auch wenn das Erbe nicht mehr ausschlagen werden kann, stehen dem Erben rechtliche Mittel zur Verfügung, um die persönliche Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu begrenzen. Gläubigern des Verstorbenen bleibt dann nur der Zugriff auf den Nachlass, so dass eine persönliche Haftung des Erben mit seinem Privatbesitz entfällt.

Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.


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